Düngeverordnung
Sonstiges

Datum: 15.01.2021 00:00
Veranstaltungsort: Oberpfalz
ID 67
Bilder: LierHH
Für das Ausbringen von Düngemittel gelten bestimmte Regeln.
Verlegung der Kernsperrfrist für die Gülleausbringung
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom 15. November 2020 bis einschließlich 14. Februar 2021.
Dies gilt für:
- Landkreise Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt, Neustadt/Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth
- Kreisfreie Städte Amberg, Regensburg und Weiden
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt.
Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen.
Weiteres und die Verordnung nachlesen
Alle Daten
- 15.01.2022 00:00
- 15.11.2021 00:00
- 15.02.2021 00:00
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