Änderung des Bayerischen Fischreigesetzes (BayFiG)

bekanntermaßen gab es im Rahmen des 2. Modernisierungsgesetzes auch eine Novellierung von BayFiG und AVBayFiG. Die Gesetzesnovelle wurde Anfang Dezember im Landtag beschlossen und tritt bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft. Da es sich um eine komplexe Materie handelt, ergeben sich verständlicherweise bei den Bezirksfischereiverbänden und Vereinen eine Reihe von Fragen.

Eine offizielle konsolidierte Änderung von BayFiG und AVBayFiG gibt es leider noch nicht. Dankenswerterweise hat Frau Dr. Lucia Rüth, die neue Herausgeberin des Kommentars zum Fischereirecht und Justiziarin des FV Oberbayern, eine konsolidierte Fassung der betroffenen Vorschriften erstellt, die sie unten zum Download finden.

Darüber hinaus ist ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums beigefügt (LMS an die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen vom 11.12.2024), aus der sich eine Reihe wichtiger Informationen für die Fischerinnen und Fischer in Bayern ergeben.

Ziel der Neuregelungen war es, das Fischereirecht zu modernisieren und zu entbürokratisieren. Insbesondere weisen wir auf Folgendes hin:

  • Die aufwändige Bestätigung der Fischereierlaubnisscheine durch die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) entfällt.
  • Der Jugendfischereischein wird abgeschafft. Kinder und Jugendliche können somit in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ohne Jugendfischereischein fischen.
  • Künftig besteht für den Verein die Möglichkeit Kindern bereits ab sieben Jahren die Möglichkeit einer selbständigen Fischerei in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers zu ermöglichen.
  • Die Verpflichtung, auf Erlaubnisscheinen diejenigen Fische festzulegen, die wieder ausgesetzt werden dürfen, wird gestrichen.

Nachdem die Zeit für die Ausgabe der Erlaubnisscheine drängt, möchten wir noch auf folgendes hinweisen: Die Genehmigung der Erlaubnisscheine ist weiterhin erforderlich. In welcher Form sichergestellt werden soll, dass nicht mehr als die genehmigten Karten ausgegeben werden, ist derzeit noch nicht klar. Das Landwirtschaftsministerium wird zeitnah eine entsprechende Information an die Kreisverwaltungsbehörden herausgeben, die der LFV Bayern umgehend an die Mitglieder weiterleiten wird. Sollte ein Versand der Fischereierlaubnisscheine nicht bis Ende Januar warten können – erst dann besteht Rechtssicherheit – kann eine fortlaufende Nummerierung der Erlaubnisscheine mit Bezug zur Gesamtzahl, beginnend mit 1. Beispielsweise „1 von 100“ oder „56 von 240“, empfohlen werden.

Anlässlich der Änderungen des BayFiG und der AVBayFiG werden zeitnah auch die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) angepasst. Sobald das erfolgt ist, werden wir Sie umgehend informieren.