Soforthilfe Hochwasser
Für Schäden in der Landwirtschaft (einschl. Gartenbau und Fischerei) ist ein Soforthilfeprogramm Hochwasser 2024 in Vorbereitung, das sich im Rahmen der einschlägigen Nationalen Rahmenrichtlinie des Bundes bewegt und an die für das Jahr 2021 erarbeiteten Soforthilfen anlehnt.
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
- Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist.
- Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 % begrenzt.
- Als (teilweise) ausgleichsfähige Schäden gelten nur die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden. Im Zusammenhang mit der Schadensermittlung anfallende Kosten sind im üblichen Umfang förderfähig.
- Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Andere staatliche Hilfsgelder sowie Mittel Dritter, etwa Versicherungsleistungen oder Spenden, müssen daher bei der Berechnung der Schadenssumme in Abzug gebracht werden.
- Unbare Eigenleistungen sind nicht ausgleichsfähig.
- Die Nrn. 3.1 und 3.2 der AnBest-P kommen nicht zur Anwendung.
Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophe angerichteten Schäden gilt allgemein als erteilt.
Durch die Naturkatastrophe entstandenen Schäden müssen zeitnah und vor deren Beseitigung dokumentiert werden! Entstandenen Schäden sind möglichst durch Aufzeichnungen oder andere Unterlagen aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Als Dokumentationshilfe werden im Internet Förderwegweiser Formblätter zur Weitergabe an geschädigte Unternehmen zur Verfügung gestellt.