Entnahme von Fischottern

zum 01.08.2023 ist die Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV) bzgl. Fischotter in Kraft getreten. Die Entnahme von Fischottern zur Abwehr ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden an Teichanlagen ist nunmehr im Bereich einer in der Verordnung festgelegten Gebietskulisse möglich.

Damit die Entnahmen rechtssicher sind gilt es eine Reihe von Regeln einzuhalten. Diese sind auf der Seite des LfL einzusehen:

https://www.lfl.bayern.de/iab/kulturlandschaft/225540/index.php

Entnahmekontingent

Erster wichtiger Baustein für eine Entnahme ist das Entnahme-Kontingent. Dieses wird auf der o.g. Internetseite tagesaktuell dargestellt.
Ist dieses Kontingent aufgebraucht, sind keine weiteren Entnahmen mehr zulässig.

Mitteilungspflicht

Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Nutzen sie hierfür bitte den auf der LfL-Seite verlinkten Meldebogen.

Prüfschritte Checkliste Entnahmevoraussetzungen

Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob an einer Teichanlage Otter entnommen werden dürfen, hat die LfL eine Checkliste erstellt, die über die LfL-Seite abgerufen werden kann. Bitte gehen Sie die Checkliste bei beabsichtigten Entnahmen Schritt für Schritt durch.
Entsprechend Ziffer 2 der Checkliste ist eine Anzeige der Entnahmeabsicht bei der unteren Naturschutzbehörde (uNB) erforderlich, die in der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ansässig ist. Hintergrund dazu ist, dass konkrete Entfernungen zu einem FFH-Gebiet, ab der eine erhebliche
Beeinträchtigung ausgeschlossen ist und auf diese Anzeige verzichtet werden kann, nicht abstrakt (Anm: pauschal) benannt werden können. Demnach muss auch für Teichanlagen außerhalb von FFH-Gebieten eine entsprechende FFH-Prüfung durch die uNB erfolgen. Die uNB muss
über das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung binnen eines Monats entscheiden.

Dokumentation eines ernsten fischereiwirtschaftlichen Schadens

Zur Dokumentation eines ernsten fischereiwirtschaftlichen Schadens ist durch den Bewirtschafter der Teichanlage ein Formular auszufüllen, das auf der LfL-Seite als Link abrufbar ist. Nur bei Vorliegen eines ernsten fischereiwirtschaftlichen Schadens ist eine Otter-Entnahme möglich, daher sind Angaben dazu obligatorisch

Zumutbarkeit eines Zaunbaus

Da die Entnahme von Ottern abhängig davon ist, ob als Alternative zur Entnahme ein Zaunbau möglich ist, findet sich auf der LfL-Seite ein Formular für die Dokumentation zur Zumutbarkeit eines Fischotterabwehrzauns, das vom Bewirtschafter der Teichanlage ausgefüllt werden muss. Die Abgabe der Angaben ist für spätere entnahmen obligatorisch, da die Unzumutbarkeit eines Zauns nachvollziehbar sein muss.